Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)


THERMOslim Systems UG (haftungsbeschränkt)

Unternehmensangaben:
Sitz/Anschrift: Überlingen, 88662, Oberriedweg 2
Registergericht / HRB: Amtsgerichts Freiburg i. Br., HRB 734349
Vertretung: Arthur Wetsch, Julia Essert
USt-IdNr.: DE 458 463 313
E-Mail: info@thermoslim-systems.com
Website: thermoslim-systems.com

Präambel

THERMOslim Systems UG (haftungsbeschränkt) vertreibt wassergeführte Trocken-Fußbodenheizsysteme als Bausatz aus Komponenten verschiedener Hersteller. Planung (CAD-Verlegepläne, „Heizlast Light“) und Vertrieb erfolgen durch uns; die Montage erfolgt durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten.

Der Anschluss an den Wärmeerzeuger, die Befüllung/Spülung, die Druckprobe, der hydraulische Abgleich und die Inbetriebnahme erfolgen durch einen SHK-Fachbetrieb; dies ist – soweit rechtlich zulässig – Voraussetzung für die Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen. Bei Verbrauchern ist dies eine zumutbare Obliegenheit; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen uns („Verkäufer“) und unseren Kunden.

(2) „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsschluss, Produktinformationen

(1) Unsere Darstellungen (z. B. Website, Kataloge, Datenblätter) sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Ein vom Kunden angefordertes oder durch unser System automatisch erstelltes Erstangebot ist unverbindlich und dient ausschließlich der Orientierung.

(2) Auf Grundlage des Erstangebots erstellen wir im weiteren Verlauf ein manuelles, individuelles Zweitangebot. Erst dieses Zweitangebot stellt ein verbindliches Angebot unsererseits dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde dieses Zweitangebot schriftlich per E-Mail bestätigt oder die vereinbarte Anzahlung/Vorkasse bei uns eingegangen ist.

(3) Nach Zahlungseingang der Anzahlung beginnen wir mit der technischen Detailplanung. Die Detailplanung wird dem Kunden zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen und schriftlich freizugeben. Änderungen nach erfolgter Freigabe können zu Mehrkosten führen.

(4) Erst nach vollständiger Freigabe der Detailplanung starten wir mit der Herstellung bzw. Beschaffung der Materialien. Anschließend erfolgt die Lieferung gemäß der im Angebot genannten Lieferzeit. Mit Lieferung bzw. Versand stellen wir die Schlussrechnung.

(5) Technische Änderungen, übliche Toleranzen sowie die Substitution einzelner Komponenten durch mindestens gleichwertige Produkte bleiben vorbehalten, soweit zumutbar und die zugesicherte Funktionalität erhalten bleibt.

(6) Abbildungen sind symbolisch; Maß-, Leistungs- und Farbangaben können innerhalb üblicher Toleranzen variieren.

§ 3 Leistungsumfang, Planungsleistungen, Mitwirkungspflichten

(1) Wir schulden die Lieferung der im Vertrag bezeichneten Komponenten; Montageleistungen sind nicht Vertragsbestandteil.

(2) Planungsleistungen (CAD-Verlegepläne / „Heizlast Light“) sind vereinfachte Services auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und keine Heizlastberechnung nach DIN/EN 12831. Sie dienen als unverbindliche Verlegeempfehlung; der Kunde prüft Plausibilität vor Montage.

(3) Kompatibilität mit Drittkomponenten (Wärmeerzeuger, Regelung, Beläge, Klebstoffe) schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.

(4) Bei DIY-Montage sind Montage- und Betriebsanleitungen, einschlägige Normen (u. a. DIN EN 1264, VDI 2035 – Wasserbeschaffenheit) und Herstellervorgaben einzuhalten.

(5) Anschluss, Füllung/Spülung, Dichtheits- und Druckprobe sowie hydraulischer Abgleich sind durch einen SHK-Fachbetrieb zu dokumentieren (Protokoll, siehe Anlage A1). Bei Verbrauchern ist dies eine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung die Beweislast beeinflussen kann; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

(1) Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich brutto (inkl. gesetzlicher MwSt.); gegenüber Unternehmern netto zzgl. MwSt., sofern nicht anders ausgewiesen. Zuzüglich anfallender Versand-/Speditionskosten.

(2) Zahlungsarten gemäß Angebot/Checkout; mangels anderweitiger Abrede Vorkasse. Zahlungsziel: 7 Tage netto.

(3) Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

(4) Erweiterter/verlängerter Eigentumsvorbehalt (nur B2B): Verarbeitung/Verbinden/Vermischen erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB; bei Weiterveräußerung tritt der Unternehmer seine Kaufpreisforderung in Höhe unseres Rechnungswerts im Voraus an uns ab; wir nehmen an.

(5) Aufrechnung/Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 5 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Lieferung ab Lager oder ab Werk unserer Vorlieferanten. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.

(2) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern kein Fixtermin schriftlich vereinbart ist. Ereignisse höherer Gewalt, Material- oder Transportstörungen bei uns oder Vorlieferanten verlängern Fristen angemessen oder berechtigen nicht zum Rücktritt, soweit zumutbar.

(3) Gefahrübergang: Bei Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe an den Verbraucher über (Ausnahme: eigenständig beauftragter Beförderer); bei Unternehmern mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer.

(4) Annahmeverzug: Nimmt der Kunde nicht an oder ist trotz Avis der Spedition nicht antreffbar an der Lieferadresse, trägt er Lager- und Zweitzustellkosten; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 5a Empfehlungsprovision / Gutschrift

(1) THERMOslim kann für erfolgreiche Empfehlungen freiwillig eine Gutschrift von bis zu 500,00 € gewähren.

(2) Voraussetzung für eine Gutschrift ist, dass
a) der neue Kunde nachweislich durch die Empfehlung des Empfehlenden auf THERMOslim aufmerksam geworden ist,
b) auf Grundlage dieser Empfehlung ein wirksamer Vertrag mit dem empfohlenen Kunden zustande kommt und
c) die vollständige Zahlung des empfohlenen Kunden bei THERMOslim eingegangen ist.

(3) Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem jeweils bei THERMOslim geltenden internen Staffelmodell. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Gutschrifthöhe besteht nicht.

(4) Eine Gutschrift wird nur einmal pro geworbenem Neukunden gewährt. Mehrfachmeldungen, Eigenempfehlungen oder nicht eindeutig zuordenbare Empfehlungen begründen keinen Anspruch.

(5) Die Gewährung der Gutschrift erfolgt freiwillig und kann von THERMOslim im Einzelfall abgelehnt werden, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt sind.

§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (nur B2B)

Unternehmer haben die Ware unverzüglich (binnen 24 Stunden) nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen; andernfalls gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 HGB).

§ 7 Sachmängelrechte (Gewährleistung) & Verjährung

(1) Es gelten die gesetzlichen Sachmängelrechte (§§ 434 ff. BGB).

(2) Verbraucher: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (widerleglich).

(3) Verjährung: Ansprüche verjähren – soweit kein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk/baulich verwendete Sache), Arglist oder Produkthaftung vorliegt – bei Verbrauchern in zwei Jahren ab Ablieferung, bei Unternehmern in einem Jahr ab Gefahrübergang. Für Bauwerke/baulich verwendete Sachen gilt eine Frist von fünf Jahren. Ausgenommen sind Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Kein Mangel sind Schäden infolge Montage- oder Betriebsfehlern (z. B. Nichtbeachtung des Verlegeplans oder der Untergrundanforderungen, fehlender hydraulischer Abgleich, nicht VDI-2035-konformes Füllwasser, ungeeignete Beläge oder Klebstoffe), es sei denn, wir haben dies zu vertreten.

(5) Ebenfalls keinen Mangel stellen geringfügige Beschädigungen der Systemplatten dar, die die Funktionsfähigkeit des Fußbodenheizungssystems nicht beeinträchtigen, wie etwa kleine Abplatzungen, Kanten- oder Eckschäden, die beim Fräsen oder bei der handwerklichen Bearbeitung entstehen können.

(6) Freiwillige Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Rechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller.

§ 7a Freiwillige Garantie von THERMOslim

(1) Unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gewährt THERMOslim eine freiwillige Garantie von 3 Jahren auf ausgewählte Systemkomponenten.

(2) Die freiwillige Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die wasserführenden (hydraulischen) und regelungstechnischen Systemkomponenten, insbesondere auf
• Heizrohr,
• Hydraulikkomponenten und
• Regelungstechnik.

(3) Die THERMOslim Systemplatten sind von der freiwilligen Garantie ausgenommen. Sie dienen als Bestandteil des Bodenaufbaus der Aufnahme, Führung und Fixierung des Heizrohres, sind jedoch keine eigenständig wasserführenden oder elektronischen Funktionsbauteile des Heizsystems.

(4) Die freiwillige Garantie gilt ausschließlich für nachweislich material- oder produktionsbedingte Mängel an den in Abs. 2 genannten Garantiebestandteilen.

(5) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der freiwilligen Garantie ist der Nachweis einer fachgerechten Montage sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Systems. THERMOslim ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise, insbesondere Montage- und Inbetriebnahmeprotokolle, anzufordern.

(6) Von der freiwilligen Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Schäden infolge
• unsachgemäßer Montage,
• ungeeigneter Untergründe oder fehlerhaften Bodenaufbaus,
• nicht bestimmungsgemäßer Verwendung,
• Veränderungen am System durch Dritte,
• Schäden durch Folgegewerke oder
• normalem Verschleiß.

(7) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben von dieser freiwilligen Garantie unberührt.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und jeweils beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Zwingende Haftungsbeschränkungsverbote – insbesondere § 309 Nr. 7 BGB – bleiben unberührt.

§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher (Überblick)

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen das gesetzliche Widerrufsrecht zu; Einzelheiten siehe „Widerrufsbelehrung“ in diesem Dokument.

Ausschluss/Erlöschen u. a. bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden (z. B. zugeschnittene Rohre, konfektionierte Sets, Konfigurationen individueller Systemplatten).

§ 10 Rücksendungen (außerhalb Widerruf)

(1) Rücknahmen außerhalb gesetzlicher Rechte bedürfen unserer vorherigen Zustimmung; Gutschrift nach Prüfung, ggf. mit Wiedereinlagerungsabschlag (B2B).

(2) Originalverpackung/Unversehrtheit ist Voraussetzung; Klebstoffe/Dichtmittel nur unangebrochen.

(3) Zahlungsrückwicklung erst bei Ankunft der Ware in unserem Lager. Rücksendekosten werden vollumfänglich vom Endkunden getragen.

§ 11 Montage-, Inbetriebnahme- und Nachweispflichten

(1) Der Kunde hat Untergrund, Raumklima, Belag und Systemkompatibilität vor Montage zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren.

(2) Anschluss und Inbetriebnahme ausschließlich durch SHK-Fachbetrieb; Druckprobe, Spül-/Füllprotokoll, hydraulischer Abgleich und Regelparameter sind zu dokumentieren (Anlage A1). Bei Verbrauchern Obliegenheit – gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Für Planungsfehler infolge unrichtiger/unvollständiger Kundendaten haften wir nicht; der Kunde ist für die Richtigkeit der überlassenen Informationen verantwortlich.

§ 11a Montageanleitungen, Verlegepläne und technische Hinweise

(1) Die von THERMOslim bereitgestellten Montageanleitungen, Verlegepläne und sonstigen technischen Hinweise dienen als allgemeine Hilfestellung für die fachgerechte Verarbeitung des Systems.

(2) Sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Bauvorhabens im Einzelfall.

(3) Der Verarbeiter bzw. ausführende Betrieb hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass
• der Untergrund tragfähig, geeignet und fachgerecht vorbereitet ist,
• der gesamte Bodenaufbau technisch geeignet ist und
• die Ausführung den zum Zeitpunkt der Verarbeitung geltenden Normen, Richtlinien, Herstellervorgaben der Folgeprodukte und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(4) Änderungen technischer Normen, Richtlinien, Herstellervorgaben oder allgemein anerkannter Regeln der Technik nach Erstellung von Montageunterlagen oder Verlegeplänen bleiben vorbehalten und sind vom Verarbeiter eigenverantwortlich zu berücksichtigen.

(5) THERMOslim haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Montageanleitungen oder Verlegepläne ohne Prüfung des konkreten Bauvorhabens übernommen werden oder dass geltende technische Vorgaben, Normen oder Herstellervorgaben anderer Produkte nicht eingehalten werden.

§ 12 Rechte an Unterlagen

(1) CAD-Pläne, Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum.

(2) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung am konkreten Objekt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere Wettbewerber, ist untersagt, soweit sie nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 13 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Weitere Informationen enthält die separate Datenschutzerklärung.

§ 14 Höhere Gewalt / Compliance

(1) Fälle höherer Gewalt (z. B. Rohstoffmangel, Streik, behördliche Maßnahmen) suspendieren die Leistungspflichten für die Dauer der Störung; Fristen verlängern sich angemessen.

(2) Exportkontroll-, Sanktions- und Zollvorschriften sind einzuhalten.